§ 269 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 269 StPO Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

§ 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.