§ 27 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL I Gerichtsverfassung
3. ABSCHNITT Ehrenamtliche Richter

§ 27 VwGO (Anzahl der ehrenamtlichen Richter)

§ 27 (Anzahl der ehrenamtlichen Richter)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.