§ 271 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
VIERTER ABSCHNITT Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 271 SGB V Gesundheitsfonds

§ 271 Gesundheitsfonds

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus: 1. den von den Einzugsstellen nach § 28 k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung, 2. den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255, 3. den Beiträgen nach § 28 k Abs. 2 des Vierten Buches, 4. der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und 5. den Bundesmitteln nach § 221. 2Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ 266, 268 und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar sind. 3Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben. (1 a) 1Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 Satz 1 sind, soweit es sich dabei um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270 a zu verwenden. 2Sie sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen. (2)