§ 279 a SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zweiter Titel Beiträge

§ 279 a SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

§ 279 a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit.