§ 28 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
ZWEITER ABSCHNITT Suchvermerke

§ 28 BZRG Behandlung

§ 28 Behandlung

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) 1Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt 1. das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung, 2. die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie 3. die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten Person. 2Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht. (2) 1Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.