§ 28 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
ERSTES HAUPTSTÜCK Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
SECHSTER ABSCHNITT Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 28 JGG Bewährungszeit

§ 28 Bewährungszeit

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. (2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. 2Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.