§ 28 SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER ABSCHNITT Leistungen und Beiträge
Zweiter Titel Beiträge

§ 28 SGB IV Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

§ 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann 1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen, 2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.