§ 280 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zweiter Titel Beiträge

§ 280 SGB VI Höherversicherung für Zeiten vor 1998

§ 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.