§ 281 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
NEUNTES KAPITEL Medizinischer Dienst
ZWEITER ABSCHNITT Organisation

§ 281 SGB V Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

§ 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Mitglieder des Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizinischen Dienste. (2) 1Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel werden von den Medizinischen Diensten und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. 2Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See andererseits aufzubringen. 3Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4§ 217 d Absatz 2 gilt entsprechend. 5Für den Haushaltsplan des Medizinischen Dienstes Bund gilt § 217 d Absatz 4 entsprechend. 6Das Nähere zur Finanzierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. 7Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171 e sowie § 12 Absatz 1 und 1 a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. (3)