(1) 1Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nimmt für die Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren Sozialmedizinischer Dienst wahr. 2Für den Sozialmedizinischen Dienst gelten bei Wahrnehmung dieser Aufgaben insbesondere die Vorschriften nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches, § 53 c Absatz 1 und 3 des Elften Buches, § 53 d Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 und 5 des Elften Buches, den §§
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