§ 283 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
NEUNTES KAPITEL Medizinischer Dienst
ZWEITER ABSCHNITT Organisation

§ 283 SGB V Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

§ 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in medizinischen und organisatorischen Fragen und trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung. 2Er berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der diesem zugewiesenen Aufgaben. (2)