§ 284 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
ERSTER ABSCHNITT Informationsgrundlagen
Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 284 SGB V Sozialdaten bei den Krankenkassen

§ 284 Sozialdaten bei den Krankenkassen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für 1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten, 2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte, 3. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung, erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § Absatz bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § Abs. bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen gelten für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und .