§ 287 f SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Vierter Titel Berechnungsgrundlagen

§ 287 f SGB VI Getrennte Abrechnung

§ 287 f Getrennte Abrechnung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1 a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.