§ 29 StVZO
FNA: 9232-16
Fassung vom: 26.04.2012
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 191 vom 10.06.2024

§ 29 StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) 1Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIII a in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. 2Ausgenommen sind 1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei. 3Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein. (2)