§ 292 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
ERSTER ABSCHNITT Informationsgrundlagen
Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen

§ 292 SGB V Angaben über Leistungsvoraussetzungen

§ 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. 2Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen. 3Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.