§ 293 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 293 StPO Aufhebung der Beschlagnahme

§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind. (2) 1Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.