§ 296 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 296 StPO Rechtsmittelberechtigte

§ 296 Rechtsmittelberechtigte

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.