§ 297 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Drittes Buch Rechtsmittel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 297 StPO Einlegung durch den Verteidiger

§ 297 Einlegung durch den Verteidiger

StPO ( Strafprozeßordnung )

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.