§ 3 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
ERSTER ABSCHNITT Inhalt und Führung des Registers

§ 3 BZRG Inhalt des Registers

§ 3 Inhalt des Registers

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

In das Register werden eingetragen 1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7), 2. weggefallen 3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10), 4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11), 5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18, 6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).