§ 3 eKFV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

§ 3 eKFV Berechtigung zum Führen

§ 3 Berechtigung zum Führen

eKFV ( Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung )

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.