§ 30 AVAG
Stand: 30.11.2015
zuletzt geändert durch:
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 8 Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren

§ 30 AVAG Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland

§ 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) 1Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach § 313 b der Zivilprozessordnung in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. 2Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. 3Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzufassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe können auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben. (3) 1Für die Berichtigung des nachträglich abgefassten Tatbestands gilt § 320 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des Tatbestands nicht mitgewirkt haben. (4)