(1) 1Die Übermittlung von Daten aus dem Fahreignungsregister nach § 30 Absatz 1 bis 4 b und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30 c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. 2Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten benötigt werden. (2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass 1. die zur Sicherung gegen Missbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden und 2. die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann. (3)
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