§ 30 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Zweiter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen

§ 30 BRAGO Verlegung der Kanzlei

§ 30 Verlegung der Kanzlei

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.