§ 30 StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
IV. Fahreignungsregister

§ 30 StVG Übermittlung

§ 30 Übermittlung

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. (2)