§ 303 f SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
ZWEITER ABSCHNITT Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
Zweiter Titel Datentransparenz

§ 303 f SGB V Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung

§ 303 f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten nach § 303 e Absatz 1 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303 d zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. 3Die Krankenkassen, ihre Verbände, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde sind von der Zahlung der Gebühren befreit. (2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die öffentliche Stelle, die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 303 a Absatz 1 als Forschungsdatenzentrum nach § 303 d bestimmt ist, übertragen.