Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen: 1. Feuerlöscher (§ 35 g Absatz 1), 2. Erste-Hilfe-Material (§ 35 h Absatz 1, 3 und 4), 3. Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14), 4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Absatz 2), 4 a. Warnweste (§ 53 a Absatz 2), 5. tragbare Blinkleuchten (§ 53 b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54 b), 6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2).
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