Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
§ 31 h Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )
1Anlagen nach Nummer 9.1.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht länger als zwei Jahre betrieben werden und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben, sind1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage,2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oderim vereinfachten Verfahren nach § des zu genehmigen. Die Genehmigung ist entsprechend zu befristen. § Absatz des bleibt von dieser Vorschrift unberührt.
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