§ 311 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTES KAPITEL Telematikinfrastruktur
ZWEITER ABSCHNITT Gesellschaft für Telematik
Erster Titel Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

§ 311 SGB V Aufgaben der Gesellschaft für Telematik

§ 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Gesellschaft für Telematik nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 folgende Aufgaben: 1. zur Schaffung der Telematikinfrastruktur: a) Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts, b) Festlegung von Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung, soweit diese Festlegung nicht nach § 355 durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Deutsche Krankenhausgesellschaft erfolgt, c) Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur und Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben, d) Sicherstellung der notwendigen Test-, Bestätigungs- und Zertifizierungsmaßnahmen und e) Festlegung von Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen Authentisierungsverfahren zur Verwaltung aa) der Zugriffsberechtigungen nach dem Fünften Abschnitt und bb) der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2, 2. Aufbau der Telematikinfrastruktur und insoweit Festlegung der Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen sowie Vergabe von Aufträgen für deren Erbringung an Anbieter von Betriebsleistungen oder Zulassung von Betriebsleistungen, 3. Betrieb des elektronischen Verzeichnisdienstes nach § 313,