§ 313 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ZWEITER ABSCHNITT Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 313 SGB VI Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Würde sich nach den §§ 96 a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis 1. die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96 a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder 2. sich nach den §§ 96 a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. 2Als Kalenderjahr nach § 96 a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 c und 3 d, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. 3Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst. (2) weggefallen (3) weggefallen (4) weggefallen (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96 a Absatz 1 c die nach § a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.