§ 314 a SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ZWEITER ABSCHNITT Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 314 a SGB VI Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet

§ 314 a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet. (2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden. (3) weggefallen