§ 314 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTES KAPITEL Telematikinfrastruktur
ZWEITER ABSCHNITT Gesellschaft für Telematik
Erster Titel Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

§ 314 SGB V Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik

§ 314 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über 1. die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur, 2. die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen Patientenakte, 3. die Rechte der Versicherten im Umgang mit Daten in der elektronischen Patientenakte, 4. den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten nach der Verordnung (EU) 2016/679, 5. Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsberechtigter Personen nach dem Vierten Abschnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch diese zugriffsberechtigten Personen, Für Informationen nach Satz 1, die die elektronische Patientenakte betreffen, hat die Gesellschaft für Telematik das hierzu durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § erstellte Informationsmaterial zu nutzen.