§ 315 b SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ZWEITER ABSCHNITT Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen

§ 315 b SGB VI Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets

§ 315 b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine 1. Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823), 2. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, 3. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968, wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages weitergeleistet.