§ 317 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTES KAPITEL Telematikinfrastruktur
ZWEITER ABSCHNITT Gesellschaft für Telematik
Zweiter Titel Beirat der Gesellschaft für Telematik

§ 317 SGB V Beirat der Gesellschaft für Telematik

§ 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat einen Beirat einzurichten. 2Der Beirat hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3Der Beirat besteht aus 1. vier Vertretern der Länder, 2. vier Vertretern der Organisationen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind, 3. drei Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, 4. drei Vertretern der Wissenschaft, 5. einem Vertreter der Spitzenorganisation, die für die Wahrnehmung der Interessen der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte maßgeblich ist, 6. einem Vertreter aus dem Bereich der Hochschulmedizin, 7. je einem Vertreter der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, 8. der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 9. der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten. (2)