§ 32 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 8 Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren

§ 32 AVAG Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

§ 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) 1Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. 2In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben. (2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen. (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.