§ 32 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung
Unterabschnitt 4 Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen

§ 32 FZV Vorläufiger Zulassungsnachweis

§ 32 Vorläufiger Zulassungsnachweis

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) 1Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen. 2Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf bereitzustellen. 3Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten: 1. den Namen der Zulassungsbehörde, 2. die Antragsnummer, 3. das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges, 4. das Datum der Zulassungsentscheidung und 5. das Enddatum der Berechtigung nach § 31. 4Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis nicht erstellt werden. (2)