§ 321 a SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Achtes Kapitel Pflichten
Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

§ 321 a SGB III Verordnungsermächtigung

§ 321 a Verordnungsermächtigung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem Zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden Fristen zu bestimmen.