§ 33 BtMG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 204
SECHSTER ABSCHNITT Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 33 BtMG Einziehung

§ 33 Einziehung

BtMG ( Betäubungsmittelgesetz )

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30 a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.