§ 34 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 5 Unfallfürsorge

§ 34 BeamtVG Pflegekosten

§ 34 Pflegekosten

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. 2Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.