§ 34 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung
Unterabschnitt 5 Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt

§ 34 FZV Registrierung als Großkunde

§ 34 Registrierung als Großkunde

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) 1Eine juristische Person des Privatrechts, die jährlich regelmäßig mehr als 500 Anträge im Sinne des § 33 Absatz 1 stellt und beim Kraftfahrt-Bundesamt einen elektronischen Antrag auf Registrierung als Großkunde stellt, ist vom Kraftfahrt-Bundesamt als Großkunde zu registrieren. 2Im Auftrag einer Zulassungsbehörde beteiligte Verfahrensanbieter dürfen sich nicht als Großkunden registrieren lassen. (2) 1Die juristische Person hat sich bei der elektronischen Antragstellung im Registrierungsverfahren anhand eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu identifizieren. 2Dabei hat die Identifizierung des Inhabers des Nutzerkontos nach § 87 a Absatz 6 der Abgabenordnung zu erfolgen. 3Abweichend von Satz 1 kann eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die keinen Zugang zu einem nach Satz 1 bezeichneten Nutzerkonto hat, die Registrierung beim Kraftfahrt-Bundesamt durch ein gesondertes Verfahren beantragen. (3) In dem Antrag auf Registrierung als Großkunde sind folgende Daten anzugeben: 1. der Name und die Anschrift der juristischen Person, 2. eine abweichende Rechnungsanschrift, soweit vorhanden, 3. die Namen, die Anschriften, die E-Mail-Adressen und die Telefonnummern von mindestens zwei natürlichen Personen als Kontaktpersonen, 4. eine Bankverbindung,