§ 340 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Vierter Abschnitt Revision

§ 340 StPO Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.