§ 349 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 349 BGB Erklärung des Rücktritts

§ 349 Erklärung des Rücktritts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.