§ 351 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTES KAPITEL Telematikinfrastruktur
FÜNFTER ABSCHNITT Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Zweiter Titel Elektronische Patientenakte
Zweiter Untertitel Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten

§ 351 SGB V Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus Anwendungen nach § 33 a in die elektronische Patientenakte

§ 351 Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus Anwendungen nach § 33 a in die elektronische Patientenakte

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7, die in einer von der Krankenkasse nach § 68 finanzierten elektronischen Gesundheitsakte der Versicherten gespeichert sind, auf Antrag der Versicherten vom Anbieter der elektronischen Gesundheitsakte über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 übermittelt und dort gespeichert werden. (2) Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2023 sicherzustellen, dass Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33 a mit Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33 a über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und dort gespeichert werden können. (3) 1Die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33 a erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt, dass ein Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33 a berechtigt ist, eine Komponente nach Satz 1 zu erhalten.