§ 36 b StVG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
V. Fahrzeugregister

§ 36 b StVG Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes

§ 36 b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) 1Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen, Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen, die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer- oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. 2Die Daten dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeugregister erfassten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Führerscheinen. (2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im automatisierten Verfahren erfolgen.