Ausschluss der Vergleichsgebühr, Aussöhnung von Eheleuten und Lebenspartnern " />
(1) 1In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung gilt § 23 nicht. 2Wird ein Vergleich, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Sache außer Betracht. (2)
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