§ 366 a SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Zehntes Kapitel Finanzierung
Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds

§ 366 a SGB III Versorgungsfonds

§ 366 a Versorgungsfonds

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für 1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, 2. Beamtinnen und Beamte und 3. Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter dem Namen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" errichtet. 2Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. (2) Das Sondervermögen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" wird finanziert aus 1. regelmäßigen sowie ergänzenden Zuweisungen der Bundesagentur, 2. den sich nach § 14 a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und 3. den Erträgen des Versorgungsfonds. (3) 1Die ergänzenden Zuweisungen werden dem Versorgungsfonds aus der Rücklage der Bundesagentur nach § 366 Absatz 1 zugeführt. 2Sie können sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unterfinanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßiger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorgenommen werden. 3Über Zeitpunkt und Höhe der ergänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundesagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen. (4)