§ 367 a SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTES KAPITEL Telematikinfrastruktur
SECHSTER ABSCHNITT Telemedizinische Verfahren

§ 367 a SGB V Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring

§ 367 a Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. März 2022 im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring). 2In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen die 1. technischen Anforderungen an die einzusetzenden Anwendungen, 2. Vorgaben für die Interoperabilität der einzusetzenden Anwendungen, 3. Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie 4. Verwendung von Diensten und Anwendungen der Telematikinfrastruktur. 3In der Vereinbarung nach Satz 1 ist vorzusehen, dass den Versicherten therapierelevante Daten in einem interoperablen Format nach § 355 Absatz 2 d zur Verfügung gestellt werden. (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.