§ 37 e BImSchG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
DRITTER TEIL Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen...
ZWEITER ABSCHNITT Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

§ 37 e BImSchG Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

§ 37 e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen beruhen 1. die auf der Grundlage des § 37 d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 erlassen worden sind oder 2. die auf der Grundlage des § 37 d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 erlassen worden sind, werden zur Deckelung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. (2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. 2In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden. (3)