§ 37 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel Renten wegen Alters

§ 37 SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen

§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.