§ 38 a StVZO
FNA: 9232-16
Fassung vom: 26.04.2012
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 191 vom 10.06.2024

§ 38 a StVZO Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen

§ 38 a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) 1Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge - müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein. 2Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (2)