(1) Zur Finanzierung der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten 1. die Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1, § 111 a Absatz 1 Satz 1 oder § 111 c Absatz 1 besteht, ab dem 1. Januar 2021 einen Ausgleich von den Krankenkassen und 2. die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Leistungen nach den §§ 15, 15 a oder § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches erbringen, ab dem 1. Januar 2021 einen Ausgleich von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. (2)
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